Baugrundlagenbestimmung

Bevor ein Bauantrag betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden – abgesehen von jenen kleinen Gebäuden, die nur anzeigepflichtig sind – eingebracht wird, kann bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden.

Eine Baugrundlagenbestimmung ist für jene Bauvorhaben zu beantragen, die im Baugebiet BK 1a (Kerngebiet) und BM 1a (Mischgebiet) liegen oder die Gesamtgeschoßfläche mehr als 550 m² pro Baugrundstück beträgt.

Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit; die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

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