Schwimmbecken

Die Errichtung eines Schwimmbeckens stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand zu Nachbarliegenschaften beträgt bei bündigem Anschluss an das bestehende Gelände als unterirdisches Bauwerk 1,0 m, andernfalls 2,0 m.

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