Die Bebaubarkeit eines Grundstückes hängt in erster Linie von den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes bzw. den Festlegungen eines allfälligen Bebauungsplanes ab.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind Verordnungen der Gemeindevertretung, die zudem einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde bedürfen. Im Verordnungsverfahren selbst erfolgen meist eine öffentliche Planauflage oder jeweils eine persönliche Verständigung sämtlicher von einer Änderung betroffenen Grundeigentümer, sodass jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Änderungsvorschläge vorbringen kann.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können auch adaptiert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen, Planungsziele der Gemeinde und Interessen Dritter dadurch nicht verletzt werden, wenn die Rechtslage sich ändert oder wenn es das Gemeinwohl erfordert. Umwidmungseingaben können beim Bauamt eingebracht werden.
Jeder Gemeindebürger hat das Recht, während den Amtsstunden in den aktuellen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.
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