Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben:
Bauvorhaben, wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen u.ä. und Vorhaben, die einer Abstandsnachsicht bedürfen, sind im Sinne des § 18 BauG bewilligungspflichtig. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.
Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen), Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern, straßenseitige Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden) sind im Sinne des § 19 BauG anzeigepflichtig. Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass die Nachbarn im Anzeigeverfahren nicht Partei sind. Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Auch darf mit dem Bau begonnen werden, wenn die Baubehörde innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Bauanzeige keine Entscheidung getroffen hat.
Gewisse Bauvorhaben, wie z.B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max. 1,80 m Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen, sind im Sinne des § 20 BauG frei.
Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und empfehlen Ihnen, zur generellen Abklärung bei uns zu unseren Amtszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung vorbeizuschauen.
Marktgemeindeamt Frastanz
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