Infos zum Bauverfahren

Arten von Bauvorhaben

Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben:

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18 BauG)
  • anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 19 BauG)
  • freie Bauvorhaben (§ 20 BauG)

Bauvorhaben, wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen u.ä. und Vorhaben, die einer Abstandsnachsicht bedürfen, sind im Sinne des § 18 BauG bewilligungspflichtig. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.

Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen), Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern, straßenseitige Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden) sind im Sinne des § 19 BauG anzeigepflichtig. Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass die Nachbarn im Anzeigeverfahren nicht Partei sind. Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Auch darf mit dem Bau begonnen werden, wenn die Baubehörde innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Bauanzeige keine Entscheidung getroffen hat.

Gewisse Bauvorhaben, wie z.B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max. 1,80 m Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen, sind im Sinne des § 20 BauG frei.

Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und empfehlen Ihnen, zur generellen Abklärung bei uns zu unseren Amtszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung vorbeizuschauen.

Leitfaden zur Baubewilligung oder zum Freigabebescheid

  1. Einreichung des Bauantrags/der Bauanzeige samt der Planunterlagen laut Baueingabeverordnung. Wir empfehlen eine vorangehende Abklärung mit uns. Wir bitten um die digitale Zurverfügungstellung der Planunterlagen zusätzlich zur obligatorischen Papierform.
  2. Begutachtung durch die Baurechtsverwaltung (baurechtliche Agenden) und durch die Gemeinde (Straßen, Wasser, Kanal, raumplanerische Agenden);
  3. Kundmachung der Bauverhandlung oder schriftliches Parteiengehör im Falle eines positiven Begutachtungsergebnisses;
  4. Akteneinsicht, etwaige Stellungnahmen der Nachbarn und sonstiger Parteien;Mündliche Bauverhandlung, falls erforderlich;
  5. Baubewilligung bzw. Freigabebescheid, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligungsfähigkeit gegeben sind;
  6. In den meisten Fällen bedarf es nach Vollendung des Bauvorhabens einer schriftlichen Meldung der Fertigstellung des Bauvorhabens. Anschließend erfolgt allenfalls eine Schlussüberprüfung vor Ort.

Checkliste zur Einreichung eines Bauantrags/einer Bauanzeige

  1. Schriftlicher Bauantrag bzw. schriftliche Bauanzeige mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse der bauwerbenden Person; Angabe von Art, Lage, Umfang und beabsichtigter Verwendung des Bauvorhabens;
  2. Unterschriften der bauwerbenden Person und aller Grundeigentümer;
  3. Nachweis der rechtlich gesicherten Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche, etwa mittels eines Dienstbarkeitsvertrags;
  4. Zustimmung der betroffenen Nachbarn (Grundeigentümer) zur Erteilung einer Abstandsnachsicht, falls erforderlich;
  5. Maßstäbliche Pan- und Beschreibungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung
  6. Baubeschreibung – Ausführungsart der Bauteile mit den dazugehörenden Berechnungen, Abwasserbeseitigung, Strom- und Wasserversorgung, Beheizung u.ä.;
  7. Übersichtsplan im Maßstab M 1:1000;
  8. Geschossgrundrisse, Schnitte und Ansichten M 1:100;
  9. Abstandsflächenplan 1:200;
  10. Lageplan M 1:500 mit Darstellung des Bauvorhabens samt Zufahrten, Abstellplätzen, Abwasseranlagen u.ä.
  11. Energieausweis, sofern es sich um „konditionierte“ (beheizt, gekühlt, etc.) Gebäude handelt;

Baurechtsverwaltung Walgau West

Marktgemeindeamt Frastanz
Sägenplatz 1
A-6820 Frastanz, Österreich

T 0043 5522 51534-25
Lageplan