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Schneeräumung

23.12.2024 | Aufgrund der Schneefälle möchten wir alle Grundeigentümer:innen auf die Räum- und Streupflicht hinweisen.

Fotoquelle: istock

Eigentümer:innen eines Grundstücks im Ortsgebiet, welches nahe an einer Verkehrsfläche liegt, haben gesetzlich vorgeschriebene Winterdienst-Pflichten. Ausgenommen davon sind Eigentümer:innen von unverbauten oder land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr haben die Grundeigentümer:innen dafür zu sorgen,...

  • ...dass alle nicht mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernten Gehsteige bzw. Gehwege von Schnee und Verunreinigungen gesäubert
  • ...und bei Schnee und Glatteis auch bestreut sind.
  • Wenn entlang des Grundstücks weder ein Gehsteig noch ein Gehweg vorhanden ist, dann gilt diese Verpflichtung für den Rand der Straße in einer Breite von einem Meter.


Bitte beachten Sie, dass es bei der Durchführung des Winterdienstes fallweise vorkommen kann, dass die Marktgemeinde Frastanz Flächen mitbetreut, für welche die Anrainer*innen (Grundeigentümer*innen) zur Räumung und Streuung nach § 92 StVO verpflichtet sind. Die Marktgemeinde Frastanz weist darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung bzw. Mitbetreuung unsererseits handelt, aus welcher weder ein Rechtsanspruch noch eine konkludente Übernahme der Räum- und Streupflicht durch uns abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten verbleibt ausschließlich beim/bei der Grundeigentümer:in.

Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Eigentümer:innen außerdem, dafür zu sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den an der Straße gelegenen Dächern entfernt werden.

Eine Vernachlässigung der genannten Verpflichtungen kann zu Verwaltungsstrafen und straf- und zivilrechtlichen Verurteilungen führen.

Der Bürgermeister: Walter Gohm