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Wohn- und Heizkostenzuschuss beantragen

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.

Bildquelle: Pixabay

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen
Wer bereits den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten hat, bekommt den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500 von Amts wegen ausbezahlt. In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen.

Neuantrag
Wer noch keinen Heizkostenzuschuss PLUS beantragt hatte, muss bei der Beantragung die Einkommensunterlagen aller Personen im Haushalt ab 15 Jahren bezüglich Gehalt, Pension, Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen sowie jeweils ein Versicherungsdatenauszug vorlegen. Der Zuschuss wird auf das Konto überwiesen. Daher ist die Bankverbindung (BIC und IBAN) bekannt zu geben.

Heiz- und Wohnkostenzuschuss 2023/24 Formular (Word-Datei, 74KB)

Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für eine alleinstehende Person beträgt 1.900 Euro. Für Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem Haushalt lebende Erwachsene gilt die Einkommensgrenze von 2.800 Euro. Die Vermögenssituation bleibt, wie bereits in den vergangenen Jahren, gänzlich außer Betracht.

Einkommensgrenzen
1 Personen HH    Euro 1.900
2 Personen HH    Euro 2.800
3 Personen HH    Euro 3.250
4 Personen HH    Euro 3.650
5 Personen HH    Euro 4.100
6 Personen HH    Euro 4.500
7 Personen HH    Euro 4.950
Jede weitere Person + Euro 430

Neue "Ausschleifregelung"
Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen. Haushalte, die bis maximal 400 Euro über der Einkommensgrenze liegen, erhalten einen reduzierten Zuschuss. 

Sozialhilfe
Bezieher: innen der Sozialhilfe erhalten einen Zuschuss von der Bezirkshauptmannschaft. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.

Antrag per Post oder E-Mail
Auch in dieser Heizperiode ist es wieder möglich, den Antrag per E-Mail oder Post zu stellen. Damit bleibt der Gang ins Gemeindeamt erspart. Folgende Nachweise sind dem Antrag als Kopie (bei Postsendung) oder als Scan (bei Mailsendung) beizulegen: Nachweis über sämtliche Einkommen, Versicherungsdatenauszüge (Personen ab 15 Jahre), Bankverbindung (Kopie der Bankomatkarte). Bei Beantragung per E-Mail bitte anstelle der Unterschrift auf dem Formular einen Ausweis (Pass/Personalausweiß/Führerschein) scannen und dem Antrag beilegen. Das Formular ist unter www.frastanz.at/heizkostenzuschuss zu finden.