Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der hohen Temperaturen haben die Bezirkshauptmannschaften eine Waldbrandverordnung für ganz Vorarlberg erlassen. Damit gilt ab sofort ein Feuer- und Rauchverbot in sämtlichen Waldgebieten sowie in deren Gefährdungsbereichen.
Die derzeitige Wetterlage hat die Waldbrandgefahr deutlich erhöht. Bereits ein kleiner Funke kann ausreichen, um einen Brand auszulösen. Landeshauptmann Markus Wallner und Landesrat Christian Gantner appellieren daher an die Bevölkerung, verantwortungsvoll zu handeln und die geltenden Bestimmungen einzuhalten.
Das Verbot gilt nicht nur innerhalb der Waldflächen, sondern auch in allen Bereichen, in denen ein Feuer auf den Wald übergreifen könnte. Untersagt sind insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Rauchen. Darüber hinaus sind auch sogenannte Zweckfeuer verboten, etwa das Verbrennen von Astmaterial in Waldnähe oder das Verbrennen von Holzresten zur Borkenkäferbekämpfung.
Einhaltung folgender Verhaltensregeln:
- Kein Feuer im Wald und in Waldnähe
- Kein Feuer in Schilf- und Uferzonen
- Keine brennenden oder glimmenden Gegenstände wie Zündhölzer, Zigaretten usw. wegwerfen
- Auch außerhalb der von der Waldbrandverordnung erfassten Waldgebiete und Gefährdungsbereiche besonders sorgsam mit offenem Feuer umgehen
- Bei Rauchentwicklung oder einem vermuteten (Wald-)Brand ist umgehend der Feuerwehr-Notruf 122 zu verständigen
Messungen des Landes Vorarlberg zeigen, dass die Böden derzeit außergewöhnlich trocken sind. Besonders abgestorbenes Laub und Holz am Waldboden können sich rasch entzünden. Fachleute weisen darauf hin, dass viele Waldbrände durch menschliche Unachtsamkeit verursacht werden und deshalb vermeidbar wären.
Die Marktgemeinde Frastanz bittet die Bevölkerung um besondere Vorsicht und bedankt sich für den Beitrag zum Schutz von Mensch, Tier und Natur. Gemeinsam kann dazu beigetragen werden, dass Wald- und Vegetationsbrände verhindert werden.
Wer gegen die Waldbrandverordnung verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Übertretungen können mit Geldstrafen von bis zu 7.270 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen geahndet werden.
