Hundemarke und Registrierung

Seit dem 1.1.2010 müssen alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat einen Mikrochip tragen und in der Heimtierdatenbank registriert werden (§ 24a des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 35/2008).

Dadurch können entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Tiere dem Hundeeigentümer zurückgeführt werden. Der reiskorngroße Chip trägt tier- und halterbezogene Informationen und wird vom Tierarzt mittels einer Injektionsnadel unter die Haut des Tieres eingesetzt. 

Spätestens einen Monat nach der Kennzeichnung mit dem Chip ist der Hund in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Möglich ist diese Registrierung 
a. beim Tierarzt, der den Chip implantiert hat 
b. bei der Bezirkshauptmannschaft 
c. durch die Hundehalterin/den Hundehalter selbst in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit (http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at)  

Wer gegen die Chip- und Registrierungspflicht verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert eine Geldstrafe. 

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