Grundsätzlich sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Der erstmalige Anschluss wird durch Bescheid aufgetragen.
Je nach dem, ob es sich um einen Neuanschluss oder die Erweiterung eines Bauwerkes oder einer befestigten Fläche handelt, hat der Anschlussnehmer einen Anschluss- oder einen Ergänzungsbeitrag zu entrichten.
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