Kanalbenützungsgebühr

Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage werden Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben.

Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche. Der Berechnung liegt die Menge des Wasserverbrauchs zu Grunde.

Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, udgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Die Gebühren werden vierteljährlich eingehoben. Dabei wird dreimal ein Pauschalbetrag eingehoben, ehe eine genaue Schlussabrechnung im Mai erfolgt.

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Renate Gaßner
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