Wassergebühren

Grundgebühr
Jeder Eigentümer eines Gebäudes, Betriebes oder einer Anlage mit Wasseranschluss hat, egal ob er Wasser bezieht oder nicht, eine Wassergrundgebühr zu entrichten. zum Wasserbezug Verpflichtete, ob er in seiner Wohnung oder Betriebsstätte Wasser bezieht oder nicht, sowie jeder Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben oder Anlagen (Abnehmer), der Wasser bezieht, hat für sich und seine Mieter eine Wassergrundgebühr zu entrichten.

Bezugsgebühr
Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben. Der Berechnung liegt der Wasserverbrauch zugrunde.

Die Ablesung erfolgt jährlich am 30.04. Auf Basis dieser Verbrauches erfolgen quartalsweise (15.08., 15.11. und 15.02.) Vorauszahlungen.

Diese Gebühren werden eingehoben, um die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

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