Schulerhaltungsbeiträge

Generell besteht Schulgeldfreiheit für den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule. Die Schulerhaltungsbeiträge werden vorgeschrieben, wenn z.B. ein Kind eine öffentliche sprengelfremde Pflichtschule besucht.

Schulerhaltungsbeiträge werden nicht an die Erziehungsberechtigten sondern vom Schulerhalter an die Wohnsitzgemeinde des Schülers zur Zahlung vorgeschrieben. Die Wohnsitzgemeinde kann solche Schulerhaltungsbeiträge ablehnen. Daher ist vorher das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten mit der Wohnsitzgemeinde herzustellen.

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