Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer ausbezahlt worden sind.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Kommunalsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates zu entrichten hat.

Frist
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen via Finanz Online abzugeben.

Renate Gaßner
T 0043 5522 51534 17
E-Mail an Renate Gaßner

Steuern und Abgaben: Wasser-Kanal-Müllabrechnung, Grundsteuer