Die Marktgemeinde Frastanz ist aufgrund des Grundsteuergesetzes 1955 i.d.g.F. verpflichtet, von jedem Grundeigentümer innerhalb des Gemeindegebietes Grundsteuer einzuheben.
Die Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer bilden die Einheitswert- und Messbetragsbescheide des Finanzamtes. Aus diesem Einheitswert wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt festgesetzt. Mit dem Hebesatz multipliziert, errechnet sich daraus die Grundsteuer.
Befreiung
Bei bestimmten Voraussetzungen kann über Antrag eine Steuervergünstigung für Neu-, Zu- und Umbauten für die Dauer von 20 Jahren (ab Nutzungsbgeinn) gewährt werden.
Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150m², beträgt. Wurde das Objekt nicht gefördert, werden nur jene Wohnungen von der Grundsteuer befreit, deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.
Zur Wohnnutzfläche zählen alle Räume, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind. Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Räume innerhalb des Wohnungsverbandes, sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80m ist, zählen nicht zur Wohnnutzfläche.
Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen.
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Grundsteuerbefreiung
Renate Gaßner
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Steuern und Abgaben: Wasser-Kanal-Müllabrechnung, Grundsteuer