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"Spar"-Umwidmung ohne Einsprüche

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung vom 15. März 2018 diesen Fall behandelt und nach einem Auflage-Verfahren, zu dem es keinen einzigen Einspruch gab, die Flächenwidmung in der Bahnhofstraße durchgeführt.

Wegen eines Formalfehlers beim Auflageverfahren und bei der Planzeichenverordnung hatte der Verfassungsgerichtshof die Flächenumwidmung und die Ausnahmegenehmigungen des Gesamtbebauungsplans zweier Grundstücke an der Bahnhofstraße, die aufsichtsbehördlich aber genehmigt wurden, als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. Diese Flächen waren infolgedessen sogenannte „weiße Flecken“, d.h. Flächen ohne Widmung. Die Gemeindevertretung hat nun in der Sitzung vom 15. März 2018 diesen Fall behandelt und nach einem Auflageverfahren, zu dem es keinen einzigen Einspruch gab, die Flächenwidmung durchgeführt.

Jede Umwidmung einer Fläche und jedes Bauvorhaben ist in der jeweiligen Gemeinde mit einem umfassenden Behördenverfahren verbunden. In der Marktgemeinde Frastanz werden jedes Jahr weit über 100 solche Verfahren eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen.

Was war geschehen: Obwohl die Flächenumwidmung und die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Gesamtbebauungsplan aufsichtsbehördlich durch das Land Vorarlberg die Zustimmung fand, bemängelte der Verfassungsgerichtshof, dass die Informationspflicht der Nachbarn beim Auflageverfahren zur Flächenumwidmung mangelhaft war. Ebenso war die Planzeichenverordnung nicht in allen Punkten eingehalten wurde. Es fehlte beispielsweise auf einem Plan die Unterschrift des Bgm. und die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf der Rückseite. Der Mangel der Informationspflicht bezog sich auf jene abgeänderten Anträge, die in zwei nachfolgenden Sitzungen eine Fläche von gesamt rd. 200 m² von 4.900m² betrafen. Durch die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wurden die gewidmeten Flächen zu „weißen Flecken“ – Flächen ohne Widmung.

Die Marktgemeinde Frastanz musste daher zunächst in der Gemeindevertretungssitzung vom 18.01.2018 ein dreistufiges Auflageverfahren und nach Ablauf des einmonatigen Auflageverfahrens in der nächsten Sitzung die Einsprüche und die Stellungnahmen behandeln. Ergebnis des dreistufigen Auflageverfahrens: Kein einziger Einspruch.

Daher konnte die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15.3.2018 folgende Beschlüsse fassen:
•   Flächenwidmung des GST-Nr. 630 und einer Teilfläche GST-Nr. 673 in BM
•   Festlegung über das Maß der baulichen Nutzung – GST-Nr. 630 und Teilfläche GST-Nr. 673, KG Frastanz
•   Flächenumwidmung – GST-Nr. 630 und Teilfläche GST-Nr. 673 von BM in BM-E3

Die Beschlüsse wurden jeweils mit 26:1 genehmigt. Nächster Schritt: Aufsichtsbehördliche Genehmigung durch das Land Vorarlberg.